Trend Cars GmbH & Co.KG
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Abmahnung
Jede Abmahnung sollte ernst genommen werden und einer fachkundigen Überprüfung unterzogen werden. Häufig schleichen sich gerade auch bei Serienabmahnern formelle Fehler ein. Ferner sollte vor allem die Formulierung der Unterlassungserklärung sowie die Kostenrechnung kontrolliert werden.
1. Ist eine Abmahnung bei einem Verstoß gegen § 6 TDG gerechtfertigt ?
Es ist rechtlich äußerst fraglich, ob der Verstoß gegen § 6 TDG Konkurrenten zur kostenpflichtigen Abmahnung berechtigt. So fehlt es insbesondere an einer entsprechenden Besserstellung im Wettbewerb. M.E besteht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 1, 3 UWG und damit ein Recht zur Abmahnung nur dann, wenn die Identität des Anbieters gezielt verschleiert wird. Die Rechtsprechung ist allerdings sehr uneinheitlich. Das LG Düsseldorf kommt in einem Urteil vom 19.09.01, Az. 12 O 311/01, zu § 6 TDG a.F. zu dem Ergebnis, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung wettbewerbsneutral und eine fehlerhafte Anbieterkennzeichnung damit kein Wettbewerbsverstoß ist. § 6 TDG a.F. solle die Ermittlung eines verantwortlichen Verletzers sicherstellen und beruhe weder auf einer Wertentscheidung noch bezwecke er die Ordnung des Wettbewerbs. Dem LG Düsseldorf ist zuzustimmen. Solange der Anbieter seine Identität nicht gezielt verschleiert, liegt keine Besserstellung im Wettbewerb oder eine Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen vor. Auch das OLG Hamm vetritt einen ähnlichen Standpunkt (Beschluss vom 09.12.2002 – 4 U 79/02). Danach ist ein Verstoß gegen § 6 TDG nur dann wettbewerbswidrig ist, wenn weitere Unlauterbarkeitsmerkmale hinzutreten. Leider zeigt sich in der Rechtsprechung zu § 6 TDG n.F zunehmend die Tendenz einen Verstoß gegen § 6 TDG gleichzeitig als Wettbewerbsverstoß zu quallifizieren (so z.B. LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2002 -103 O 102/02; LG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2002 – 416 O 94/02; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2003 3-12 O 151/02 und auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.11.02 -34 O 188/02 und Beschluss vom 07.11.2002 – 34 O 172/02).. Die sehr fragwürdigen Entscheidungen stützen sich im wesentlichen darauf, dass die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung dem Verbraucherschutz dienen soll. Diese recht pauschale Betrachtungsweise überzeugt nicht und ist aus den oben genannten Gründen abzulehnen. . Es ist nicht einsichtig, weshalb ein Konkurrent berechtigt sein soll, einen Mitbewerber kostenpflichtig abzumahnen wenn z.B. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlt. Da § 6 TDG eine verbraucherschützende Norm ist, ist Situation für einen Abgemahnten auch dann schwierig, wenn die Abmahnung durch einen Abmahnverein, der den Status einer qualifizierten Einrichtung nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) besitzt, erfolgt. Diese sind zur Abmahnung berechtigt, wenn gegen eine verbraucherschützende Norm verstoßen wird. Leider hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.07.2006 – I ZR 228/03 nunmehr entschieden, dass ein fehlerhaftes Impressum wettbewerbswidrig sein kann. Ob dies für jeden Fehler gilt oder bei unwesentlichen Fehlern ein nicht wettbewerbswidriger Bagatellverstoß im Sinne von § 3 UWG vorliegt, bleibt offen.
2. Missbräuchliche Geltendmachung durch Serienabmahnungen
Gemäß § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG ist die missbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs ausgeschlossen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Rechtsverstoß nur deshalb gerügt wird, um die Abmahnkosten zu kassieren. Schon die immense Zahl der Abmahnungen und die Verwendung von gleichlautenden Serienbriefen lassen häufig auf eine missbräuchliche Geltendmachung schließen. Bei einem Missbrauch besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kostenersatz. Vielmehr sollte der Empfänger mit einer Gegenabmahnung reagieren.
3. Angebliche Abmahnvereine
Die große Unsicherheit hat auch dazu geführt, dass üble Geschäftemacher versuchen, durch Serienabmahnungen Betreiber von Internetseiten abzukassieren. Dabei treten die Abmahner häufig unter “einfallssreichen” Namen wie z.B. als “Interessenverbund faires Internet” auf und gerieren sich als angebliche “Hüter des fairen Wettbewerbs”. Wie oben ausgeführt sind aber nur Konkurrenten und die speziell qualifizierten Einrichtungen zur Abmahnung befugt. Behauptet der Abmahnende pauschal für einen Mitbewerber tätig zu sein, sollte dessen Namen und Anschrift eingefordert werden. Häufig existiert der angebliche Mitbewerber nicht, so da sich der Abmahner des versuchten Betruges nach § 263 StGB strafbar gemacht hat. Existiert der behauptete Mitbewerber tatsächlich, so verstößt der Abmahner gegen §§ 1 und 8 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Regelmäßig ist auch die verlangte Aufwandsentschädigung überhöht. Eine Abrechnung nach den Vorschriften des RVG scheidet für Nichtanwälte aus. Der tatsächliche Aufwand für eine einfache Internetrecherche und Absendung eines Serienbriefs dürfte eher im einstelligen EURO-Bereich anzusiedeln sein. Schließlich scheitern derartige Abmahnungen wie oben dargestellt auch regelmäßig an § 8 Abs. 4 UWG bzw. § 2 Abs. 3 UKlaG. Auch in diesen Fällen ist es wichtig fristgemäß auf die Abmahnung zu reagieren. Dabei sollte der Abmahnende mit der nötigen Schärfe auf seine Rechtsverstöße hingewiesen werden und die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sowie die Zahlung der Abmahngebühren verweigert werden.

